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Neue Rechtsprechung zu Bewertungen bei Google durch Sternchen - Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.01

In meinem Blogbeitrag vom 08.11.2017 hatte ich ausführlich über Löschungsansprüche gegenüber Bewertungen bei Jameda, Google & Co. geschrieben. Nun gibt es eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Urteil v. 12.01.2018 - Az.: 324 O 63/17, wonach der Betreiber eine Gaststätte einen Löschungsanspruch gegenüber Google hat. Ein Besucher der Gaststätte hatte eine schlechte Bewertung, nämlich 1 Stern bei Google und ohne weitere Begründung abgegeben.
Google wurde als Host-Provider als Störerin in Anspruch genommen , weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag, Juris Tz. 20).

Nachdem der Gastwirt Google abgemahnt hatte, hätte Google die Bewertung prüfen müssen. Der Gastwirt trug vor, dass er den Kunden nicht kenne und die Bewertung offensichtlich von keinen seiner Kunden abgegeben worden ist. Man wolle ihm wohl bewusst schaden. Damit greift die Bewertung in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Bei der streitgegenständlichen Bewertung – der Vergabe lediglich eines Sternes ohne Begleittext – handelt es sich zwar um eine Meinungsäußerung, die weitgehend geschützt wird. Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch – soweit es um Äußerungen in den Medien geht – dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vgl. Soehring, Presserecht, 5. Auflage § 20 Tz. 9b). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten. Da es hier keinen Hinweis darauf gab, dass es sich um einen realen Gast handelte, muss Google löschen.

Dies hatte das Landgericht Augsburg in einem vergleichbaren Fall, Urteil v. 17.08.2017 - Az.: 022 O 560/17, anders entschieden, obwohl auch da der Bewerter nicht zu ermitteln war.

Aus meiner Sicht ist der Ansicht des LG Hamburg unbedingt zu folgen. Eine Meinung, die auf keinen Tatsachen beruht, wie zum Beispiel einem tatsächlichen Besuch in der Gaststätte oder in der Arztpraxis, muss hinter dem Persönlichkeitsrecht des Bewerteten zurückstehen. Es bleibt abzuwarten, ob höhere Instanzen dem folgen.

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